Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Zugehörigkeit zum „Flexipool“ den Anspruch auf Zuteilungsgebühr nicht ausschließt!
Mit § 41 Abs. 4 BDG wurde die dienstrechtliche Möglichkeit geschaffen, junge Bedienstete innerhalb der ersten zwei Jahre ihrer Dienstverrichtung bei entsprechendem dienstlichen Bedarf
flexibel einzusetzen bzw. zu versetzen.
Diese unter BM Fekter eingeführte Bestimmung wird in der Praxis jedoch zunehmend dazu herangezogen, Bedienstete, die sich im sogenannten „Flexipool“ befindlichen, „vorübergehend“ anderen Dienststellen — etwa der Landesleitzent-
rale oder der Bereitschaftseinheit — zuzuweisen.
Dabei wird eine dienstrechtlich als Zuteilung zu wertende Verwendung als Versetzung nach § 41 Abs. 4 BDG bezeichnet.
Auf diese Weise soll der Anspruch auf Zuteilungsgebühr umgangen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat aktuell unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung klargestellt, dass die alleinige Zugehörigkeit zum Flexipool den Anspruch auf Zuteilungsgebühr keinesfalls ausschließt.
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