Gesetzespfusch stiftet gerichtliche Verwirrung!
Worum geht es?
Die AUF/FEG hat im Zuge der Dienstrechtsnovelle im Dezember 2025 eindringlich darauf hingewiesen, dass die Erweiterung der Bestimmungen im Gehaltsgesetz zur besonderen Hilfeleistung (§§ 23a ff) nicht zufriedenstellend sind. Konkret hatten wir eine eindeutige Klarstellung gefordert, wonach der Anspruch auf diese Leistung auch ohne Fremdverschulden gegeben sein muss, weil Exekutivdienst per se eine gefahrengeneigte Tätigkeit ist, was eine entsprechende Absicherung vor finanziellen Verlusten durch den Dienstgeber gebiete.
Dies Forderung wurde leider als zu weit gehend abgelehnt und so verwehrt die Dienstbehörde nach wie vor - auch nach der mit 1. Jänner erfolgten Erweiterung der gesetzlichen Bestimmungen - den Anspruch auf besondere Hilfeleistung, wenn kein Fremdverschulden vorliegt.
Was ist nun passiert?
Zahlreiche Juristen vertreten nun die Ansicht, dass die Formulierung in der neu geschaffenen Bestimmung nach § 23b Abs. 1 Zi 3 lit d („mangels Verschulden eines Dritten“) so zu verstehen ist, dass es eben kein Fremdverschulden braucht, um im Falle eines Dienstunfalls den Anspruch auf besondere Hilfeleistung gegenüber dem Dienstgeber geltend machen zu können.
Einige auf dieser Rechtsmeinung basierende Verfahren landeten nun nach negativen Bescheiden durch die Dienstbehörde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und tatsächlich sorgt der von uns kritisierte Gesetzestext auch unter der Richterschaft für Verwirrung. Doch damit nicht genug, führt die besagte Formulierung sogar zu gegensätzlichen Erkenntnissen!!
Glücksspiel statt Rechtssicherheit?
Das glückliche Urteil:
Konkret urteilte ein Richter am 14. Juli 2026, dass es gemäß besagter Bestimmung kein Fremdverschulden braucht. Er sprach daher der Kollegin die begehrte Geldaushilfe zu, weil sie in Ausübung des Dienstes gestürzt war und in der Folge mindestens 10 Tage dienstunfähig war. Unter Hinweis auf den Bericht des Verfassungsausschusses könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Formulierung „mangels Verschulden eines Dritten“ so zu interpretieren sei, dass auch im Falle eines selbst verschuldeten Sturzes - also ohne Verschulden eines Dritten - der Anspruch auf eine Hilfeleistung gegeben sein muss.
Das unglückliche Urteil:
Im Gegensatz dazu urteilte eine Richterin am selben BVwG bereits am 22. April 2026 genau gegenteilig und stellte fest, dass die Formulierung „mangels Verschulden eines Dritten“ sehr wohl einen durch eine dritte Person verursachten objektiven Tatbestand erfordere, weil der Gesetzgeber ansonsten die Formulierung „mangels eines Dritten“ gewählt hätte. Folglich wurde die Geldaushilfe verwehrt.
Fazit: Ob man nun im Falle eines anerkannten Dienstunfalls ohne Fremdverschulden Anspruch auf besondere Hilfeleistung hat, scheint also davon abzuhängen, von welchem Richter bzw. welcher Richterin das Verfahren geführt wird.
Wie geht es weiter?
Es ist davon auszugehen, dass die Dienstbehörden weiterhin eine besondere Hilfeleistung ohne Vorliegen eines nachweisbaren Fremdverschuldens verweigern werden. Nachfolgende Urteile des BVwG werden über kurz oder lang eine höchstgerichtliche Klärung erzwingen.
Die AUF/FEG hält ihre Forderung aufrecht: Der Gesetzgeber sprich die Regierung muss endlich die von uns gewünschte Klarstellung treffen!
(Bild KI generiert)







