Verwaltungsgerichtshof: Keine Abfertigung trotz ASVG-Pension!
Die AUF/FEG hat in einem Musterverfahren eine höchstgerichtliche Klarstellung angestrebt, um zu erreichen, dass sogenannte „Neubeamte“ (vollharmonisierte Beamte ab JG 1976 bzw. Eintritt ab 2005), welche nur mehr eine ASVG/APG Pension erhalten, eine Abfertigung gem. § 26 Abs. 1 Gehg bekommen.
Hintergrund: Vertragsbedienstete und auch sogenannte Antragsbeamte, welche ebenfalls eine ASVG/APG Pension erhalten, haben Anspruch auf eine Abfertigung.
Nach mehrjähriger Prüfung ist der Vwgh nun zur Erkenntnis gelangt, dass Neubeamten keinen Anspruch auf Abfertigung haben.
Begründend führt der Gerichtshof an, dass die für Neubeamte nach ASVG/APG Recht bemessene Pension dem Grunde nach eine Beamtenpension (Ruhegenuss) sei, weil sie ja gemäß Beamtenrecht (§ 1 Abs. 14 Pensionsgesetz) gebühre. Somit könne die Bestimmung nach § 26 Abs. 1 , wonach ohne Anspruch auf Ruhegenuss eine Abfertigung gebührt, nicht angewandt werden.
Wichtig: Im Unterschied dazu hatte der Vwgh 2014 entschieden, dass sogenannte Antragsbeamte, deren Pensionsanspruch ebenfalls in § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz geregelt ist, sehr wohl Anspruch auf Abfertigung haben!
Unser Fazit: Für uns ist diese Ungleichbehandlung zwischen Vertragsbediensten und Antragsbeamten auf der einen Seite und Neubeamten auf der anderen Seite sachlich nicht gerechtfertigt. Wir müssen diese Entscheidung dennoch zur Kenntnis nehmen, wenngleich sie unser Vertrauen in die Justiz nicht gerade stärkt!!
Hier geht’s zum Urteil:
https://www.vwgh.gv.at/medien/mitteilungen/Ro-2023120086.pdf
(Foto KI generiert)







