
Polizeikarriere: Wenn Kameradschaft zur Kumpanei verkommt!
Es ist ein offenes Geheimnis, dass jene Fraktion in der Exekutive, die sich die Kameradschaft auf ihre Fahnen heftet, diesen Begriff auf ihre Mitglieder und Gesinnungsgenossen begrenzt.
Das mag bis zu einem gewissen Grad legitim sein und wird wohl erst problematisch, wenn diese Fraktion eine derartige Machtfülle erlangt, dass ihre Mitglieder schon vor einer offiziellen Entscheidung des Dienstgebers öffentlich herumerzählen können, dass sie trotz geringerer Erfahrung und deutlich schlechterer Laufbahndaten eine ausgeschriebene Planstelle in der Dienstführung bekommen.
Besonders problematisch wird es aber dann, wenn der „parteiunabhängige“ Kandidat trotz der Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission, wonach dies eine rechtswidrige Diskriminierung sei, bei den Verwaltungsgerichten mit seiner Klage abblitzt. Denn obwohl diese Entscheidung als Beweismittel zu gelten hat, liegt den Verwaltungsgerichten zufolge die Antwort auf die Frage „Wer ist der bestgeeignete Bewerber?“ letztlich im Auge des Betrachters, egal ob dieses Auge eine objektive Instanz ist, oder einfach nur ein „guter Kamerad“.
Siehe eine diesbezügliche Entscheidung des Vwgh: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2024120097_20250423L00/JWT_2024120097_20250423L00.pdf






