Werbungskosten bei der Polizei: Richtungsweisendes Urteil des Bundesfinanzgerichts (BFG)!
Dass für den Polizeiberuf eine umfangreiche und vielfältige Qualifikation erforderlich und nützlich ist, sollte eigentlich außer Frage stehen. Dennoch negierte das Finanzamt bei einer Polizistin die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten i.Z.m. einem Psychologiestudium. Die Kollegin hat sich diese Entscheidung nicht gefallen lassen und konnte durch eine eingelegte Beschwerde ein richtungsweisendes Urteil des BFG erzwingen (Zitat aus dem Urteil):
„Als abzugsfähige (Fort-)Bildung (Anm.: der Beschwerdeführerin) sind auch solche Bildungsmaßnahmen anzusehen, die nicht spezifisch für eine bestimmte berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen.“
Unser Rat daher: Alle Kosten i.Z.m. mit einer Fortbildung, auch wenn diese nur indirekt oder allenfalls erst in einer möglichen, zukünftigen Verwendung für den Exekutivdienst von Nutzen sind, sollten bei der Lohnsteuerveranlagung geltend gemacht werden!
Hier geht’s zum gesamten Urteil:





