15.12.2020
Covid-Kontrollen: Mitwirkung durch Polizei! Die Regierung hat nun im Alleingang beschlossen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes künftig betreffend Einhaltung der COVID-Schutzmaßnahmen Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte betreten dürfen und die Sicherheitsexekutive damit quasi zur Gesundheitspolizei umfunktioniert. Inhaber bzw. Verpflichtete haben der Polizei somit gem. § 9 dieser Verordnung (siehe Foto) die Besichtigung der genannten Örtlichkeiten zu ermöglichen, ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen. Dabei wurde jedoch - bewusst oder womöglich wegen der Aufregung um die ursprüngliche Absicht, diese Befugnisse sogar auf den privaten Wohnbereich auszudehnen - darauf vergessen, auch die Strafbestimmung nach § 8 entsprechend auszuweiten. Fazit: Erneut wird die Polizei verheizt und mit Befugnissen „zwangsbeglückt“, die nicht in den ureigenen Aufgabenbereich einer Sicherheitsexekutive fallen. Da eine diesbezügliche Verweigerung bei der Befugnisausübung mit keiner Strafdrohung verknüpft wird, wird die Polizei von der dritten Säule der Staatsgewalt geradezu zu einer Bittstellertruppe degradiert (Motto: Dürfen wir bitte kontrollieren, ist eh nicht strafbar, wenn sie nein sagen?).