12.10.2020
Bundesfinanzgericht gibt Polizeidiensthundeführer recht! Schon mehrfach waren berufliche Aufwendungen für einen Diensthund als Werbungskosten einer steuerrechtlichen Prüfung ausgesetzt, nachdem einzelne Finanzämter die diesbezüglichen Kosten quasi als „Privatvergnügen“ eines Hundeführers in der Polizei werteten. Auch diese Entscheidung stellt nun klar, dass dem eindeutig nicht so ist: Die Betreuung und die Pflege des Diensthundes im Haushalt des Diensthundeführers gehören zu dessen Berufspflichten. Durch die Diensthundehaltung im Haushalt des Arbeitnehmers wird im Auftrag des Arbeitgebers eine starke Bindung zwischen Hund und Hundeführer herbeigeführt, damit die höchste Einsatzqualität des Tieres erreicht werden kann. Die Erhaltung der Einsatzfähigkeit bzw. Kondition und Gesundheit der Diensthunde gehört zur Dienstpflicht eines Hundeführers in der Polizei. Somit sind auch die von diesem in dessen Freizeit zum Hundetraining unternommenen Fahrten als berufliche Fahrten im Sinne des EStG anzuerkennen und die diesbezüglich erwachsenen Aufwendungen dementsprechend als Werbungskosten zu berücksichtigen. https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/23050c8d-abe5-4014-952b-2d09745a438c/129544.1.1.pdf