19.11.2019
Diskriminierendes Wochengeld: Polizistin und Mutter! Immer wieder werden BeamtInnen gleichbehandelnde Regelungen unter Hinweis auf angebliche Privilegien vorenthalten. So auch bei der Bemessung des Wochengelds, wo insbesondere Polizistinnen die Einrechnung zahlreicher Zulagen verwehrt wird. Der Hintergrund dafür ist eine Entscheidung des Vwgh (Zl. 90/12/0326), welcher 1992 festgestellt hat, dass der gesetzgeberische Grundgedanke, wonach eine Dienstnehmerin durch die Mutterschaft keinen Entgeltverlust erleiden soll, grundsätzlich zwar auch auf Beamtinnen anzuwenden ist, aber bei beamteten Müttern deshalb nicht zum Tragen komme, weil sie besondere Leistungen (Sonderwochengeld nach § 79 B-KUVG) erhalten. Mittlerweile gibt es dieses Sonderwochengeld aber nicht mehr (wurde Ende 2000 gestrichen) ohne dass im Gegenzug eine gleichbehandelnde Regelung getroffen wurde. Wir raten daher in diesem Zusammenhang zu einer Antragstellung samt allfälliger Verfahrensführung. Fazit: Aus unserer Sicht ist die Höhe des Wochengelds auch für Beamtinnen – so wie für alle anderen Mütter – unter uneingeschränkter Anwendung von § 14 MSchG i.V.m. § 162 ASVG sowie unter Außerachtlassung der diskriminierenden Regelungen nach § 13d i.V.m. § 15 Abs. 5 Gehg zu bemessen! Darüber hinaus werden wir alle möglichen Schritte auf gewerkschaftlicher und personalvertretungsmäßiger Ebene setzen, um hier eine möglichst rasche Novellierung des Gehaltsgesetzes in die Wege zu leiten. Foto: Information der BVA vom Dezember 2000