05.03.2024
Dienstbehörde verwehrt Polizisten rechtswidrig Hilfeleistung! Eigentlich sieht das Gesetz vor, dass Polizeibedienstete eine Entschädigung für den bei einem Dienstunfall erlittenen Schaden erhalten, wenn diese beim Täter uneinbringlich ist. Doch die zuständige Dienstbehörde (LPD) verweigerte dies mit der Begründung, dass der Kollege ja nicht einmal 10 Tage im Krankenstand gewesen sei und somit die Verletzung zu geringfügig sei, um einen Anspruch erheben zu können. Dies obwohl dem Betroffenen gerichtlich eine konkrete Summe für Verdienstentgang und Schmerzensgeld zugesprochen worden war. Das BVerwG stellte daraufhin sinngemäß klar, dass es nicht der Rechtslage entspricht die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Fazit: Es bedarf nun eines Gutachtens durch einen Sachverständigen, der die Dauer der Gesundheitsbeeinträchtigung zu bestimmen hat. Wir sind zuversichtlich, dass dieses Gutachten die Ansprüche des Kollegen bestätigt und die Dienstbehörde somit zu der gebührenden Wertschätzung „gezwungen“ wird! Zum Urteil: