11.12.2019
Urlaubsverfall: Dienstgeber in der Pflicht! Im Zuge der heute zu beschließenden 3. Dienstrechtsnovelle 2019 wird neben der bereits abgesegneten Gehaltserhöhung für 2020 auch eine langjährige Forderung der AUF/FEG betreffend „Urlaubsverfall“ umgesetzt, was insbesondere auf Basis einschlägiger EUGH Judikatur geboten ist. Dementsprechend tritt ein Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub gem. § 69 Abs. 3 BDG nunmehr nur für jenen Teil des Erholungsurlaubes ein, der trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken durch den Vorgesetzten nicht verbraucht wurde. Der Hinweis auf den drohenden Verfall muss dabei so rechtzeitig erfolgen, dass unter Berücksichtigung der Einteilungen in den Dienstplänen und unter Bedachtnahme auf allfällige Abwesenheiten der Verbrauch der Urlaubskontingente zeitlich und organisatorisch noch im jeweils aktuellen Kalenderjahr möglich ist, ohne dass die Urlaubskontingente mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres gekappt werden. Fazit: Nur wer trotz nachweislicher Aufforderung und gegebener Möglichkeit der Inanspruchnahme seinen Urlaub nicht konsumiert, hat den Verfall seines Anspruchs zukünftig hinzunehmen. In allen anderen Fällen bleibt der Anspruch bestehen und muss etwa im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand (z.B. Pensionierung) ausbezahlt werden (ausgenommen im Falle der Entlassung).