25.02.2018
AUSSENDIENST BEI KLIRRENDER KÄLTE! Natürlich muss die Polizei auch bei dieser arktischen Kälte Außendienst verrichten. Der Dienstgeber muss hier aber im Sinne der gebotenen Fürsorgepflicht entsprechende Rücksicht nehmen. § 66 des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes legt explizit fest, dass besondere Belastungen – wie die derzeit herrschende Kälte – „möglichst“ gering zu halten sind. Konkret sind zur Verringerung einer derartigen physischen Belastung geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer im Freien, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholungszeiten. Bei einer Temperatur unter -5 Grad Celsius sollte man sich beispielsweise nach einer Kälteexposionszeit von eineinhalb Stunden mindestens 15 Minuten aufwärmen, ab -18 Grad Celsius verdoppelt sich der empfohlene Richtwert auf 30 Minuten. Achtet AUF eure Gesundheit!